Die gesellschafts­vertragliche Ehegattenklausel

– Unternehmensschutz im Spannungsfeld zwischen gesellschaftsrechtlichen und familienrechtlichen Regelungen –

Ehegattenklauseln sind heutzutage häufig wichtiger Bestandteil von Gesellschaftsverträgen. Diese Klauseln verpflichten den Gesellschafterehegatten durch ehevertragliche Vereinbarungen für den Fall der Scheidung sicherzustellen, dass vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche/Zugriffsrechte des Nichtgesellschafterehegatten nicht zu einer Gefahr für die Existenz der Gesellschaft werden. Das Zusammentreffen privater und geschäftlicher Interessen birgt dabei ein erhebliches Spannungspotenzial, das eine sorgfältige Gestaltung und eine regelmäßige Überprüfung erforderlich macht.

Absicherung durch die Ehegattenklausel im Gesellschaftsvertrag

Eine gut gestaltete Ehegattenklausel im Gesellschaftsvertrag kann im Trennungsfall existenzielle Risiken für Ihr Unternehmen minimieren. Sichern Sie sich rechtliche Unterstützung, um Ihre Unternehmenswerte zu schützen.

Hintergrund

Eheleute leben ohne ehevertragliche Regelung von Gesetzes wegen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte hat im Laufe der Ehe die Möglichkeit, neben gemeinschaftlichem Vermögen auch eigenes Vermögen zu erwirtschaften. Im Fall einer Scheidung endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es kommt zu einem Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn.

Ein Gesellschaftsanteil/Unternehmensanteil ist oft Hauptvermögensbestandteil und bei einer Ausgleichsberechnung im Fall der Scheidung in hohem Maße wertbestimmend. Die Ausgleichsforderung im Zugewinn ist ein reiner Geldanspruch. Der Wert des Gesellschaftsanteils ist jedoch in der Gesellschaft/im Unternehme gebunden und steht dem Gesellschafterehegatten nicht als liquides Mittel zur Verfügung. Wegen der Ausgleichsforderung könnte der Ausgleichsberechtigte Nichtgesellschafterehegatte in die Gesellschaft vollstrecken, beispielsweise Betriebsvermögen oder sogar den Gesellschaftsanteil pfänden.

Was ist eine Ehestandsklausel?

Durch eine Ehestandsklausel im Gesellschaftsvertrag wird dem Neugesellschafter die – in der Sache sinnvolle – Verpflichtung auferlegt, eine ehevertragliche Regelung zu treffen, die objektiv dem Schutz des Unternehmens dient, aber gleichzeitig auch in Rechte des Nichtgesellschafterehegatten eingreift, von dessen Einwilligung das Zustandekommen des Ehevertrages abhängt.

Damit entsteht ein Spannungsfeld zwischen gesellschaftsvertraglich verpflichteten Regelungen im Verhältnis des Gesellschafters und der Gesellschaft einerseits und familienrechtlicher Problematiken zwischen Gesellschafterehegatten und Nichtgesellschafterehegatten andererseits. Wird ein entsprechender Ehevertrag nicht geschlossen, kann der Gesellschafter nicht in die Gesellschaft eintreten. Eine ehevertragliche Vereinbarung und der Wunsch, den gesetzlichen Güterstand zu ändern, ist also nicht zwingend auf eine übereinstimmende Überzeugung beider Ehegatten zurückzuführen, sondern von dritter Seite (Gesellschaft/Unternehmen) beeinflusst. Gleichzeitig wird durch die ehevertragliche Regelung der Gesellschafterehegatte auf Kosten des Nichtgesellschafterehegatten begünstigt, da der Mehrwert des Gesellschaftsanteils einer Zugewinnausgleichsberechnung im Fall der Scheidung entzogen wird.
Infolge einer Ehegattenklausel im Gesellschaftsvertrag obliegt es hingegen den Gesellschaftern, bei ihrer Eheschließung einen Ehevertrag abzuschließen, mit dem sichergestellt wird, dass die Gesellschaftsbeteiligung vom Zugewinnausleich ausgeschlossen ist. So werden wirtschaftliche Konsequenzen einer Scheidung für die Gesellschafterstruktur vermieden.

In Anbetracht der hohen Scheidungszahlen in Deutschland handelt es sich hierbei um ein ernst zu nehmendes und nicht zu unterschätzendes Szenario. Durch Ehegattenklauseln im Gesellschaftsvertrag kann solchen wirtschaftlichen Gefahren vorgebeugt werden.

Welche rechtlichen Probleme gilt es zu beachten?

Aus diesem Grund sollten die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten in rechtlich wirksamer und sachlich vertretbarer Weise berücksichtigt werden. Die Auswirkungen einer Ehegattenklausel im Gesellschaftsvertrag auf familienrechtliche Rechtspositionen des Nichtgesellschafterehegatten sollten so gestaltet sein, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung zulässig ist und gleichzeitig den Schutz der Gesellschaft gewährleistet, aber den Gesellschafterehegatten nicht dazu zwingt, ehevertragliche Regelungen treffen zu müssen, die für den Nichtgesellschafterehegatten unzumutbar und damit möglicherweise unwirksam sind.

In der Vergangenheit verschärfte die Rechtsprechung bereits die Voraussetzungen an die Wirksamkeit von Eheverträgen und so können ursprünglich wirksam geschlossene Eheverträge nachträglich unwirksam werden. In derartigen Fällen ist die Gesellschaft ungeschützt, wenn es zur Scheidung des Gesellschafterehegatten kommt. Zudem droht dem Gesellschafter – unter Umständen – der Ausschluss aus der Gesellschaft, da er keinen wirksamen Ehevertrag geschlossen hat. Diese Risiken lassen sich nur vermeiden, wenn die Eheverträge in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit hin kontrolliert werden.

Fazit

Ehegattenklauseln nehmen eine elementare Rolle für den Schutz der Gesellschaft und der Gesellschafter vor Scheidungsfolgen ein.
Es gibt ein breites Spektrum von Lösungsmöglichkeiten in der gesellschaftsvertraglichen, aber auch ehevertraglichen Gestaltung. Durch diese Lösungsmöglichkeiten können verschiedenste Problematiken und letztendlich auch Streit zwischen den Eheleuten vermieden werden.

Wir informieren und beraten Sie gerne zu den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen und familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

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