Scheidungsanwalt Berlin – Fachanwalt für Scheidungsrecht für Unternehmer und Ärzte

Wir sind für Sie da

Eine Scheidung bringt meist eine grundlegende Veränderung der persönlichen Lebensumstände mit sich. Um rechtliche Klarheit und Unterstützung während des sensiblen Prozesses einer Scheidung zu erhalten, ist es wichtig, einen kompetenten Scheidungsanwalt zur Seite zu haben, dem Sie voll vertrauen können – egal ob es um Fragen des Sorgerechts, der Aufteilung von Vermögen oder anderen rechtlichen Angelegenheiten geht.

Als Scheidungsanwalt in Berlin helfen wir Ihnen, den Übergang zu einem neuen Kapitel im Leben so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Jede Scheidung ist anders. Besonders bei einer Scheidung von Unternehmern/Freiberuflern besteht eine hohe Komplexität. Unser erfahrenes Team von Anwälten verfügt besonders in diesem Bereich über tiefgreifendes Fachwissen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch. Die KWM Fachanwälte für Familienrecht in Berlin und Umgebung finden sicher eine gute Lösung für Ihr individuelles Anliegen.

Vermeiden Sie spätere Probleme im Verlauf des Scheidungsprozesses, indem Sie frühzeitig einen kompetenten Berater hinzuziehen.

Dirk Wenke
Fachanwalt für Familienrecht
Netzwerkparktner apoBank
Familienrecht und Erbrecht

Unsere Leistungen als Scheidungsanwalt in Berlin

Die KWM LAW Anwälte vereinen tiefgreifende Expertise und langjährige Erfahrung mit einer guten Kommunikationsfähigkeit und einem sicheren Auftreten in möglicherweise emotional aufgewühlten Situationen. Wir bauen unser Fachwissen auch auf der Grundlage der aktuellsten Rechtsprechung stetig aus. 

Gerade bei der Betreuung von Unternehmer Scheidungen ist es nicht nur wichtig, dass Ihr Scheidungsanwalt Experte auf dem Gebiet des Familienrechts ist. Vielmehr sollte er interdisziplinär beraten können, indem er zusätzliche Kenntnisse über Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht verfügt. Die KWM LAW Anwälte können Ihnen genau diese spezifische Expertise bieten. Dies ermöglicht uns eine ganzheitliche Betreuung unserer Mandanten in Berlin und Umgebung.

Wir betreuen unsere Mandanten als Fachanwälte in folgenden Bereichen:

Fachanwalt für Familienrecht in Berlin: Kompetenz & Erfahrung von KWM LAW

KWM berät seit fast 30 Jahren Mandanten in verschiedenen Bereichen und ist damit Ihr Experte an den vier Berliner Gerichten für Familiensachen in Kreuzberg, Pankow, Schöneberg und Köpenick. In unserem Büro in Mitte – Unter den Linden/Friedrichstraße – betreuen wir Sie zuverlässig als Scheidungsanwälte für Berlin und Umgebung.

Unsere Mandanten schätzen die praxisnahen und lösungsorientierten Ansätze unseres Teams. Das ist unsere besondere Expertise für Sie:

Scheidungsanwalt – wichtige Fragen

Was sind die Besonderheiten einer Scheidung bei Unternehmern?

Bei einer Scheidung von Unternehmern ist nicht nur die familienrechtliche Expertise gefragt. Vielmehr ist bei diesen Fällen ein breites Wissen in den Bereichen des Steuerrechts und Gesellschaftsrechts sowie deren Schnittstellen zum Familienrecht erforderlich. Suchen Sie als Unternehmer einen Scheidungsanwalt in Berlin, sollten Sie diese besondere Expertise in jedem Fall voraussetzen.

Scheidungsanwalt

Welche Faktoren beeinflussen die Kosten meiner Scheidung?

Die Kosten für das Scheidungsverfahren werden in der Regel nach den gesetzlichen Gebühren berechnet, die sich für den Anwalt nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) richten.

Geht es um ein Scheidungsverfahren, ist für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren der sogenannte Verfahrenswert maßgeblich. Für die Scheidung wird dieser Wert ermittelt, indem das 3-fache, zusammengerechnete, monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten zugrunde gelegt wird. Auch das gemeinsame Vermögen ist bei der Festsetzung des Verfahrenswertes relevant. Je nach OLG-Bezirk werden von dem Vermögen noch Freibeträge (bis zu 60.000 Euro pro Ehegatte) abgezogen – für Scheidungen in Berlin ist als OLG das Kammergericht Berlin zuständig. Von dem verbleibenden Betrag werden zwischen 5 bis 10 % verfahrenswerterhöhend angesetzt.

In der Regel wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften durchgeführt. Für den Versorgungsausgleich beträgt der Verfahrenswert für jedes Rentenanrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens 1.000 Euro.

Beispiel für die Ermittlung des Verfahrenswertes:

  • 3 faches Nettoeinkommen der Ehegatten (7.000 Euro Ehefrau und 3.000 Euro Ehemann) 30.000 Euro
  • Vermögen 400.000 Euro abzüglich Freibeträge 60.000 Euro pro Ehegatte (280.000 Euro) davon 5% = 14.000 Euro
  • Versorgungsausgleich 4 Anrechte (12.000 Euro)

Damit beträgt der Verfahrenswert 56.000 Euro. Die Anwaltsgebühren berechnen sich wie folgt:

Bezeichnung

Betrag

Gerichtliches Verfahren - Zivilsachen

 

1,30 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG

(Streitwert: 56.000,00 €)

1.784,90 €

1,20 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG

(Streitwert: 56.000,00 €)

1.647,60 €

Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV

20,00 €

Zwischensumme

3.452,50 €

19,00 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

655,98 €

Endsumme

4.108,48 €

Sofern streitige Folgesachen, also Unterhalt, Zugewinn, Eheimmobilie etc. zu klären sind, kommen gegebenenfalls weitere Kosten hinzu. Die Höhe dieser Kosten hängt wiederum von den jeweils zugrundeliegenden Werten und den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Möglicherweise werden auch Honorarvereinbarungen in Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren getroffen. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall und die konkrete wirtschaftliche Situation an. 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich und vertretbar, ein Scheidungsverfahren nur mit einem Anwalt für Scheidungsrecht durchzuführen. Auf diese Weise können erhebliche Kosten gespart werden.

Was ist das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr ist unter verschiedensten familienrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für die Aufnahme eines Scheidungsverfahrens vor, dass die Lebensgemeinschaft eines Ehepaares “gescheitert” sein muss – dies gilt u. a., wenn die Partner mindestens ein Jahr getrennt leben, d. h. ein Trennungsjahr stattgefunden hat. Der Ablauf des Trennungsjahres zum Zeitpunkt der Scheidungsanhörung vor Gericht ist damit eine grundsätzliche Voraussetzung, um geschieden werden zu können (§1565 BGB). Ansonsten besteht das Risiko, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Ausnahme davon bildet die sogenannte Härtefallscheidung. 

Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht auch eine Erwerbsverpflichtung der unterhaltsberechtigten Person. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nach Ablauf des Trennungsjahres unter keinem rechtlichen Aspekt weiterer Trennungsunterhalt geschuldet wäre. Zu Beginn des Trennungsjahres steht die Trennung im juristischen Sinne. Die Trennung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Ehewohnung erfolgen, muss dann aber im Fall des Bestreitens durch einen Ehegatten nachgewiesen werden. Der Regelfall ist die räumliche Trennung durch Auszug eines Ehegatten aus der Eheimmobilie. 

Das Datum der Trennung ist nicht nur der Beginn des Trennungsjahres, sondern auch für den Zugewinnausgleich relevant. Es bestehen stichtagsgenaue Auskunfts- und Belegansprüche zu dem jeweiligen Vermögen der Ehegatten. Das Trennungsvermögen hat im Zugewinnausgleichsverfahren eine besondere Bedeutung. Um sogenannte illoyale Vermögensverschiebungen in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags feststellen zu können, wird das Trennungsvermögen dem sogenannten Endvermögen (Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags) gegenübergestellt, um zu prüfen, ob sich das Vermögen im Trennungsjahr reduziert hat.

Die Trennung selbst ist auch Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Zudem wird im Zuge der Trennung auch besprochen werden müssen, wer die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut, wie Umgangsregelungen ausgestaltet werden, und wer die Eheimmobilie weiterhin nutzt. Nach Ablauf des Trennungsjahres werden auch bestimmte Positionen im Rahmen der Unterhaltsberechnung neu bewertet. Es gibt eine Vielzahl weitere rechtlicher Problemstellungen, die mit dem Trennungsjahr verbunden sind. 

Durch frühzeitige Beratung können Nachteile und Probleme vermieden werden. Melden Sie sich bei KWM LAW für eine Erstberatung!

Wie lange dauert es, bis mein Scheidungsverfahren in Berlin abgeschlossen ist?

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens kann allenfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Lebenssachverhalts prognostiziert werden. Es gibt keine allgemeingültige Aussage zu der Dauer eines Scheidungsverfahrens.

Dauer einer einvernehmliche bzw. gütliche Scheidung

Sofern die Eheleute nur formell geschieden werden möchten und lediglich der Versorgungsausgleich erfolgen muss, kann ein Scheidungsverfahren insgesamt 5 bis 8 Monate dauern. Das Gericht muss im Rahmen des Versorgungsausgleichs von den Eheleuten Auskünfte zu den in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erhalten. Zu diesem Zweck müssen Fragebögen ausgefüllt werden. Mit diesen Informationen tritt das Gericht an die jeweiligen Rententräger heran und holt die notwendigen Auskünfte für den Versorgungsausgleich ein. 

Je nach Bearbeitungsdauer bei den jeweiligen Rententrägern kann sich ein solches Verfahren hinziehen. Es kommt auch immer wieder zu Rückfragen, die von den beteiligten Eheleuten beantwortet werden müssen. Scheidungsanwälte wie unser Team in Berlin können hier bei der Kommunikation unterstützen. Die Scheidung kann erst erfolgen, wenn der Versorgungsausgleich entscheidungsreif ist. Es handelt sich um einen sogenannten Zwangsverbund. Daher können zwischen Scheidungsantragstellung und Scheidungsanhörung vor Gericht mehrere Monate liegen.

Dauer einer streitigen Scheidung

Es gibt aber auch Scheidungsverfahren, die mehrere Jahre dauern, bis es zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses und damit zur rechtskräftigen Scheidung kommt. Meist streiten Eheleute noch um weitere Scheidungsfolgen, wie Unterhalt, Zugewinn, Haushaltsgegenstände. Bei Unternehmerscheidungen ohne Ehevertrag sind besonders komplexe Abläufe und Problemstellungen sowohl im Unterhaltsrecht als auch im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Diese Verfahren können jeweils isoliert und damit unabhängig vom eigentlichen Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Es kann sich aber aus rechtlichen und auch taktischen Erwägungen heraus anbieten, diese Streitigkeiten in den sogenannten Scheidungsverbund einzubeziehen. Damit kann die eigentliche Scheidung erst erfolgen, wenn die Streitigkeiten zu Unterhaltsfragen und/oder Vermögensauseinandersetzung geklärt und entschieden sind. Unterhalts-und Zugewinnausgleichsverfahren können sehr umfangreich und komplex sein, sodass derartige Streitigkeiten über mehrere Instanzen hinweg Jahre andauern können.

Es ist wirtschaftlich betrachtet oft sinnvoll, eine gütliche Lösung anzustreben, um diese nicht nur kostenintensiven, sondern auch emotional belastenden gerichtlichen Verfahren zu vermeiden.

Wir zeigen Ihnen Lösungswege auf – durch kompotente und verständnisvolle Rechtsberatung direkt in Berlin.

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