Unternehmerscheidung ohne Ehevertrag

Was gilt es bei einer Unternehmer Scheidung ohne Ehevertrag zu beachten? Bei der Eheschließung setzen sich viele Ehepaare nicht mit der Option einer Scheidung auseinander. Dabei sind die Statistiken eindeutig. Eine Scheidungsrate von rund 40 Prozent spricht für sich – sollte man denken. Allerdings regeln nur wenige die Folgen einer Scheidung, obwohl es sich dabei um das wirtschaftlich größte Einzelereignis im Leben vieler Menschen handelt.

Sie möchten sich als Unternehmer scheiden lassen und es gibt keinen Ehevertrag? Wir stehen Ihnen gerne als rechtlicher Berater zur Verfügung.

Scheidung ohne Ehevertrag – welche Regelungen durch einen Ehevertrag gibt es?

Die Regelungsmöglichkeiten sind vielfältig. Statt des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft kann man Gütertrennung vereinbaren, den nachehelichen Unterhalt für den Ehegatten weitgehend selbst regeln, Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen, oder auch Regelungen zur Eheimmobilie verfassen. Doch bevor man die Vorzüge verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten erörtert, muss man wissen, was ohne Ehevertrag gilt.

Warum ist ein Ehevertrag bei Unternehmern sinnvoll?

Manch ein traditionsreiches Unternehmen ist in wirtschaftliche Schieflage geraten, weil der Inhaber geschieden wurde. Neben den persönlichen Turbulenzen, die durch die Scheidung eines Gesellschafters/Unternehmers in einer Mehrbehandlerpraxis/Unternehmen entstehen können, gilt es den wirtschaftlichen Folgen so weit wie möglich vorzubeugen. Ebenso eindeutig wie die Scheidungsstatistik tritt der Grund für die Abneigung gegen Eheverträge zutage. Es gibt nur wenige Sätze, die unromantischer sind als: „Willst du mit mir einen Ehevertrag schließen?“. Neben einem behutsamen Einstieg in ein solches Gespräch ist vor allem der Zeitpunkt, an dem dieses Gespräch geführt wird, von zentraler Bedeutung. Aus rechtlicher Perspektive kann ein Ehevertrag zu jedem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Oftmals erfolgt dies aber vor oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eheschließung oder Existenzgründung.

Eheverträge bieten eine Vielzahl von Möglichkeiten für eine Anpassung und Individualisierung der gesetzlichen Scheidungsfolgen an die eigenen persönlichen Lebensumstände. Selbst wenn Eheverträge immer auch einer Wirksamkeitsprüfung in Form einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle unterliegen können, und deshalb ausgewogen gestaltet werden sollten, dienen diese Verträge der Streitvermeidung und Vermögenssicherung. Gerade die Gruppe der Unternehmerinnen und Unternehmer sollten wegen des Güterrechts und auch aus unterhaltsrechtlichen Aspekten verstärkt auf vorsorgende Lösungen durch Eheverträge zurückgreifen. Dies gilt insbesondere bei Familienunternehmen, nicht nur für Scheidungsfälle, sondern auch für den Zugewinnausgleich im Todesfall.

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung betrachtet man die Vermögenslage beider Ehegatten stichtagsgenau am Anfang und am Ende der Ehe jeweils getrennt. Ist ein positiver Saldo vorhanden, hat man einen Zugewinn erwirtschaftet. Dieser Zugewinn wird dem Zugewinn des anderen Ehegatten gegenübergestellt. Ergibt sich ein Unterschied bei den Zugewinnbeträgen, wird die Hälfte der Differenz ausgeglichen.Die Folge ist, dass insbesondere bei Unternehmern wie niedergelassenen Zahnärzten hohe Zugewinne erzielt werden, weil sich das Betriebsvermögen auch bei der Berechnung des Zugewinns niederschlägt. Gleichzeitig kümmert sich der andere Partner in der „klassischen“ Einverdienerehe oder auch der Zuverdienerehe überwiegend um Familie und Haushalt. Typischerweise wächst der Zugewinn bei diesem Partner nicht oder jedenfalls geringfügiger an, obwohl er maßgeblich zum wirtschaftlichen Erfolg der Familie beiträgt. Wenn sich die Wege des Ehepaares nach Jahren schlussendlich trennen, ist das Ergebnis nur allzu häufig ein Scheidungskrieg um hohe Ausgleichszahlungen.

Gütertrennung versus modifizierte Zugewinngemeinschaft

Auf den ersten Blick bietet sich für Praxisinhaber vor allem eine Gütertrennung an. Dies bedeutet, dass die Vermögen der Eheleute vollständig getrennt bleiben und bei der Beendigung des Güterstands durch Tod oder Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet. Die Praxis ist vor unerwartetem Kapitalabfluss, der Offenlegung der Praxisdaten und der Kündigung der Gesellschaft infolge der Pfändung von Gesellschaftsanteilen geschützt. Andererseits birgt die Gütertrennung auch erbrechtliche und erbschaftssteuerrechtliche Nachteile, weil sich Pflichtteilsansprüche von Pflichtteilsberechtigten erhöhen oder auch der fiktive Zugewinn nicht erbschaftssteuerfrei gewährt wird.

Gütertrennung

Zugewinnausgleich

Die Vermögen der Eheleute werden getrennt gehalten. Bei einer Scheidung behält jeder sein Vermögen und kann selbstständig darüber verfügen. Die Gütertrennung wird im Ehevertrag vereinbart.

Das Ehepaar lebt in einer Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass bei einer Scheidung die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen berechnet wird. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dies soll sicherstellen, dass das Vermögen fair verteilt wird zwischen den Eheleuten

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Oftmals wird daher die sogenannte Modifizierung der Zugewinngemeinschaft als Gestaltungsmöglichkeit in Eheverträgen zur Absicherung des Praxisanteils herangezogen. Durch die Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus der Zugewinngemeinschaft für den Fall der Scheidung bleiben ansonsten die Vorteile des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erhalten, auch für den Fall des Todes.

Schwierigkeiten durch Ehegatteninnengesellschaft

Selbst bei der Herausnahme des unternehmerischen Vermögens/ der Praxis aus dem Zugewinn kann es noch zu einer Aushöhlung des Vermögensschutzes kommen, wenn Stolperfallen nicht bedacht werden. Bildet sich beispielsweise durch Mitarbeit von Ehegatten in der Praxis eine sogenannte Ehegatteninnengesellschaft – wenn der eine Ehegatte häufig, umfangreich und vor allem unentgeltlich im Unternehmen des anderen mitarbeitet – kann es zu gesellschaftsrechtlichen Abfindungsansprüchen des Nichtinhaberehegattens führen, ohne dass es jemals eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zur Gründung einer Gesellschaft gegeben hat.

Unterhaltsregelungen im Ehevertrag

Auch unterhaltsrechtlich können gerade bei hohem Familieneinkommen und hohen Lebensstandards Unterhaltsforderungen entstehen, die im Hinblick auf Zahlungshöhe und -dauer ganz erhebliches Streitpotenzial mit sich bringen. Vielen Mandantinnen und Mandanten ist nicht bewusst, dass auch nach Ablauf des Trennungsjahres, bis zur Rechtskraft der Scheidung, Trennungsunterhalt und gegebenenfalls auch nach Rechtskraft der Scheidung über viele Jahre hinweg nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, trotz vollschichtiger Erwerbstätigkeit und Erwerbsverpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten. So werden häufig Regelung zum nachehelichen Unterhalt getroffen, die beispielsweise die Höhe und Dauer dieser Zahlungen abweichend vom Gesetz regeln sollen. Auch die Frage der Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils nach Ablauf des Trennungsjahres kann und wird in Eheverträgen konkretisiert und geregelt. Oftmals führt bereits eine Erstberatung dazu, die Sinnhaftigkeit von ausgewogenen vorsorgenden Regelungen zu erkennen und im Nachgang umzusetzen.

Grenzen der Vertragsfreiheit

Grundsätzlich können in Eheverträgen eine Vielzahl von Regelungen privatautonom getroffen werden. Es gibt jedoch auch Grenzen der Regelungsmöglichkeiten, die durch den BGH und das Bundesverfassungsgericht konkretisiert wurden. Es sollte unbedingt darauf geachtet werden unausgewogene und einseitig zu benachteiligende Regelungen zu vermeiden. Sollte im Rahmen der Inhaltskontrolle oder der sogenannten Ausübungskontrolle durch die Gerichte eine Sittenwidrigkeit festgestellt werden, kann es zu einer Teilnichtigkeit oder sogar gänzlichen Unwirksamkeit des Ehevertrages führen. Wir haben eine Vielzahl von Eheverträgen mit unterschiedlichsten Zielen gestaltet und Mandanten in diesem Zusammenhang beraten. Ein Ehevertrag muss kein Tabuthema sein. Vielmehr lohnt es sich, dieses Thema offen zu besprechen! 

Inhaltsverzeichnis
Kontaktieren Sie uns!
Melden Sie sich gerne bei uns für eine unverbindliche Erstberatung.