Vermögensschutz durch ehevertragliche, vorsorgende Regelungen
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft bietet die Möglichkeit, die Vorteile des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu nutzen und individualisierte vermögensrechtliche Lösungen zu treffen, die nicht nur zu einer Absicherung des eigenen Vermögens, sondern auch zu einer uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeit über das eigene Vermögen führen.
Die (zukünftigen) Ehegatten sollten die Möglichkeiten einer vertraglichen Modifikation immer in ihre Überlegungen zur Gestaltung einer ehevertraglichen Regelung einbeziehen. Die Höhe des Zugewinnausgleichs kann beschränkt werden. Auch die Ausgleichsquote ist abänderbar. Es ist möglich, den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall auszuschließen, aber für den Todesfall zu vereinbaren. Damit würde keine vollständige Gütertrennung eintreten. Im Falle der Scheidung würde kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Im Todesfall würde sich dennoch die Erbteilsquote des überlebenden Ehegatten erhöhen. Er könnte in Höhe der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung einen erbschaftssteuerfreien Anteil erhalten. Es bestünde alternativ auch die Möglichkeit den realen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB geltend zu machen, der ebenfalls steuerfrei zufließen würde. Möchte der Freiberufler seine Praxis oder seine Anteile an einer Gemeinschaftspraxis aus güterrechtlicher Sicht schützen, kann anstatt der Gütertrennung vereinbart werden, dass die Arztpraxis oder Anteile an einer Gemeinschaftspraxis für den Fall der Scheidung nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen (weder dem Anfangs – noch dem Endvermögen hinzugerechnet werden), wobei der private Vermögenszuwachs am Ende der Ehe ausgeglichen werden soll. Eine Beschränkung des Zugewinnausgleichs durch Herausnahme des unternehmerischen Vermögens ist einer der häufigsten Fälle von Modifikationen der Zugewinngemeinschaft. Eine solche Regelung begründet jedoch weitergehenden Regelungsbedarf. Es müssen verschiedene rechtliche Aspekte, Auswirkungen und die Sichtweisen beider Ehegatten berücksichtigt werden.
Der Begriff des unternehmerischen Vermögens – Abgrenzung zum Privatvermögen
Eine Vereinbarung zur Abänderung der wirtschaftlichen Folgen eines Zugewinnausgleichs durch Herausnahme der Praxis(-anteile) aus dem Zugewinn bedarf einer genauen Konkretisierung des unternehmerischen bzw. betrieblichen Vermögens. Es reicht nicht aus, lediglich die Praxis zu benennen oder durch eine allgemeine Beschreibung der Beteiligung an einer Praxis eine Regelung zu treffen. Der Begriff des Betriebsvermögens ist nicht eindeutig genug definiert. Steuerrechtlich umfasst das Betriebsvermögen bei einer Personengesellschaft im Grundsatz sowohl die Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer gehören, als auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören (Sonderbetriebsvermögen I oder II).
Eine genaue Beschreibung der Werte, die aus dem Zugewinn ausgenommen werden sollen, ist daher gerade bei Betriebsvermögen angezeigt.
Allerdings können die Grenzen zwischen dem Privatvermögen und dem durch die modifizierte Regelung privilegierten Vermögen fließend sein. Damit besteht auch die Gefahr oder Möglichkeit (je nach Sichtweise) eines manipulativen Einwirkens auf die Höhe des Zugewinnausgleichs durch Verschiebungen zwischen privatem und betrieblichem Vermögen.
Sog. gewillkürtes Betriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen II) können z. B. vermietete bebaute Grundstücke, Immobilien, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft oder auch die Kunstsammlung sein, die der Praxis aus dem Privatbesitz heraus zur Verfügung gestellt wurde. Es kann also aus steuerrechtlicher Sicht eine Umwandlung von Privatvermögen in gewillkürtes Betriebsvermögen erfolgen. Damit werden Vermögenswerte, die eigentlich in den Zugewinn fallen sollten in das vom Zugewinn ausgeschlossene unternehmerische Vermögen übergeleitet und der Zugewinnausgleichsanspruch verkürzt. Ebenso können die Entnahmen verringert und so der Wertzuwachs des privilegierten Vermögens erhöht werden. Wenn man aber einen umfassenden Schutz der Praxis(-anteile) wünscht, ist eine Festlegung der betrieblichen Vermögenswerte notwendig.
Zudem gibt es Regelungsmöglichkeiten, um eine ggf. vom anderen Ehegatten befürchtete Manipulationsgefahr zu begrenzen. Eine Regelung zur Modifikation des Zugewinnausgleichs durch Herausnahme der Praxis(-anteile) sollte daher stets auch von Überlegungen zu dem Umgang mit Verbindlichkeiten, Erträgen und Surrogaten geprägt sein
Folgeunternehmen und Änderung der Gesellschaftsstruktur
Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Wenn der Ausschluss des Zugewinnausgleichs durch vertragliche Regelung nur bestimmte Vermögenswerte umfasst, kann wegen des übrigen (Privat-) Vermögens noch ein Zugewinnausgleich stattfinden. Ist z. B. die freiberuflich tätige Ärztin vor diesem Hintergrund gegenüber Ihrem Ehegatten ausgleichspflichtig, obwohl ihre Praxis durch vertragliche Regelung aus dem Zugewinn herausgenommen wurde, kann ihr Mann wegen der Zugewinnausgleichsforderung, resultierend aus dem nicht privilegierten Vermögen, dennoch in das privilegierte Vermögen vollstrecken, falls diese Ausgleichsforderung nicht durch liquide Mittel gezahlt werden kann. Zu empfehlen ist eine Regelung die eine Vollstreckung in das privilegierte Vermögen verhindert. Ansonsten wäre der Schutz der Praxis(-Anteile) nicht vollumfänglich gewährleistet.
Ziel sollte immer sein, die Regelung zum Schutz des unternehmerischen Vermögens so weitgehend zu fassen, dass Lücken vermieden werden, die zur Einschränkungen oder Aushebelung der ehevertraglichen Regelungen führen können. Die obigen Ausführungen sind nicht abschließend, da in jedem Einzelfall genau geprüft werden sollte, welche ergänzenden Regelungen aufgrund der jeweiligen Umstände notwendig sind, um den Schutz des Unternehmens/ Gesellschaft/Praxis zu gewährleisten.